Im Antrags-Dschungel der Baubranche gibt es einiges zu beachten. Grundsätzlich gibt es viele genehmigungsfreie Baumaßnahmen, aber für den Großteil benötigt man eben eine „richtige“ Baugenehmigung.
Als kleine Hilfestellung hier erstmal ein paar Erläuterungen zu den geläufigsten Begrifflichkeiten:
Eine Bauvoranfrage wird immer dann gestellt, wenn nicht klar ist, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf oder, wenn eine konkrete Frage im Raum steht, die nicht durch den Bebauungsplan geklärt werden kann (weil es entweder keinen gibt oder weil der B-Plan Ihre Frage nicht beantwortet).
Beispiel: Sie möchten eine Gaube auf Ihr Dach bauen. In Ihrer Straße weist kein anderes Haus Dachgauben auf und es gibt keinen Bebauungsplan. Im Antrag zum Bauvorbescheid (oft formlos, für diesen Antrag benötigen Sie nicht zwingend einen Architekten) stellen Sie also die Frage: „Darf ich eine Gaube auf mein Dach bauen?“
Die Bauvoranfrage wird bei der Gemeinde gestellt und nicht bei der Genehmigungsbehörde. Die Kosten belaufen sich bei kleineren Objekten auf etwa 50 € bis 200 € und sind damit günstiger, als ein komplett ausgearbeiteter, aber im schlechtesten Fall abgelehnter Bauantrag mit Architekten- u. U. Fachplaner-Honoraren. Bei größeren Objekten (Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude usw.) kann die Gebühr aber auch bis zu 5.000,00 € betragen. Die Gebühr ist somit immer abhängig von Größe und Prüfumfang sowie von der jeweiligen Gemeinde
Bekommen Sie nun einen Bauvorbescheid, in dem Ihnen eine Dachgaube genehmigt wird, ist dieser in Hessen 3 Jahre gültig.
Die Bauvorlageberechtigung ist erforderlich, um die Genehmigungsplanung anzufertigen und einzureichen. Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser (Architekt, bauvorlageberechtigter Ingenieur) ist für die Einhaltung der Vorschriften und des Baurechtes verantwortlich und erstellt die Bauvorlagen (Bauantragsunterlagen: Zeichnungen, füllt Antrag aus, Baubeschreibung usw.).
Die Bauvorlageberechtigung ist für Änderungen, Errichtung und den Abbruch von Bauwerken nötig, sofern die bauliche Maßnahme nicht als genehmigungsfrei eingestuft wird.
Ein Fachplaner kann/ sollte/ teilweise muss je nach Umfang des Bauvorhabens dazu gezogen werden. Auch Architekten gehören zu den Fachplanern. Es gibt aber noch viele andere Bereiche, in denen es Spezialisten gibt und bei denen eine Hinzunahme dieser Spezialisten außerordentlich sinnvoll, wenn auch manchmal nicht offiziell gefordert, ist. Hier ein kleine Aufzählung von Fachplanungsgebieten (Liste ist nur ein Auszug und nicht vollständig):
Da die Regularien und auch Möglichkeiten im Bausegment immer vielfältiger werden, ist es oftmals auch für die Kosteneinsparung sinnvoll das Expertenwissen zu vereinen und auf Fachplaner zurück zu greifen. Und teilweise kommt man auf Grund von gesetzlichen und behördlichen Vorgaben auch nicht drum herum. Man benötigt z. B. eine Standsicherheits-(Statik) und einen Wärmeschutznachweis für den Bauantrag. Ebenso ist ein Brandschutzkonzept bei Sonderbauten Pflicht. Und ein öffentlich bestellter Vermesser muss laut Vermessungs- u. Katastergesetz z. B. Ihr Gebäude nach Fertigstellung oder bei bestehenden Baulasten auch vor Genehmigungserteilung einmessen.
Der Bauantrag ist der Antrag, den ein Bauherr zusammen mit Hilfe des Bauvorlagenberechtigten bei der Genehmigungsbehörde stellen muss, um eine Baugenehmigung für sein Vorhaben zu erhalten. Dieser wird entweder direkt oder im Nachgang an die Bauvoranfrage gestellt.
Bauanträge (Bauvorlagen = Antragsunterlagen, Pläne usw.) dürfen nur von sogenannten „Bauvorlageberechtigten“ (Architekten, vorlageberechtigte Ingenieure) bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Auf den Bauantrag folgt, im besten Falle, die Baugenehmigung, mit der Sie die Erlaubnis erhalten Ihre Maßnahme umzusetzen.
Um bei dem Beispiel von oben zu bleiben: Für die Umsetzung der Dachgaube aus dem Bauvorbescheid, muss ein Bauantrag gestellt werden, um eine offizielle Baugenehmigung zu erhalten.
Die Baugenehmigung ist die Genehmigung, welche von der Bauaufsichtsbehörde, (Genehmigungsbehörde) für die Errichtung eines Gebäudes bzw. zur Umsetzung einer baulichen Maßnahme, erteilt wird. Hierdurch erhält der Bauherr die schriftliche Bestätigung, dass sein Bauvorhaben rechtssicher und unbedenklich ist. Die Baugenehmigung dient vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit.
Das Brandschutzkonzept beschreibt den baulichen Brandschutz. Brandschutzkonzepte werden von Brandschutzplanern aufgestellt. Für Sonderbauten ist ein Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz erforderlich. Das Brandschutzkonzept muss, wenn erforderlich, zusammen mit den anderen Bauantragsunterlagen eingereicht werden.
Wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen und ursprünglich genehmigten Nutzung unterscheidet, muss man einen Nutzungsänderungsantrag stellen. Der Nutzungsänderungsantrag wird, wie der Bauantrag, vom Bauherren zusammen mit einem Bauvorlageberechtigten eingereicht.
Beispiele für Bauvorhaben, bei denen ein Nutzungsänderungsantrag nötig ist, sind neue Aufenthaltsräume (etwa auf Dachböden), Erweiterungen, Wohnraum zu Gewerbe (oder andersherum), Ferienhaus zum Wohnhaus usw.
Für genehmigungsfreie Bauvorhaben ist keine Baugenehmigung erforderlich. Diese Vorhaben sind in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt. Hier ein gekürzter Auszug einiger genehmigungsfreien Bauvorhaben in Hessen:
An Einige dieser hier aufgezählten genehmigungsfreien Vorhaben sind zusätzliche Auflagen geknüpft, die es zu beachten gilt. Nachzulesen sind alle genehmigungsfreien Maßnahmen, samt der zusätzlichen Auflagen (gültig für Hessen) in der Anlage 2 der HBO (Hessische Bauordnung).
Natürlich können Sie sich auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben an einen Architekten/ eine Architektin wenden. Hier bekommen sie eine gute Beratung und Unterstützung bei der Durchführung all Ihrer gewünschten baulichen Maßnahmen.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist es hingegen zwingend erforderlich eine bauvorlagenberechtigte Person dazu zu ziehen, damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind und im schlechtesten Fall (bei Schwarzbauten) nicht alles wieder kostenintensiv zurückbauen müssen.
Die Bauaufsichtsbehörden selbst geben ebenfalls Auskunft darüber welche Genehmigungen Sie für Ihr Vorhaben einholen müssen. Und auch die Architektenkammern geben Bauwilligen Auskunft und Ratschläge.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dieses doch sehr umfangreiche Thema verständlich herunterbrechen und das Wesentlich kurz erläutern.
Als Fazit kann man sagen, dass der behördliche Antrags-Dschungel für Leien recht umfangreich ist und sich daher eine Beratung durch einen Architekten/ eine Architektin für Sie immer lohnt, denn dadurch bekommen Sie Auskunft und Gewissheit über die Möglichkeiten und Pflichten und erleben keine bösen Überraschungen.
Wenn Sie also bauen möchten, können Sie gerne schriftlich oder telefonisch mit mir in Kontakt treten und wir stimmen einen Termin für ein Beratungsgespräch ab.
29.07.2019, Autor: Maria Nitsch