Für viele Bauprojekte benötigt man in Deutschland eine Baugenehmigung.
Die Baugenehmigung ist die Genehmigung um eine bauliche Änderung vorzunehmen. Darunter zählen Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen oder Änderungen der Nutzung. Die Baugenehmigung wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt.
Es gibt verschiedene Verfahren um eine Baugenehmigung zu erwirken.
- Genehmigungsfreie Bauvorhaben nach §63 (Achtung!: bei einigen Vorhaben ist eine Anzeige bei der Gemeinde, die Beteiligung Bauvorlagenberechtigter und/ oder Nachweisberechtigter für Standsicherheit, Beauftragung von Fachfirmen erforderlich)
- Genehmigungsfreistellung nach §64 HBO (z.B. in einem B-Plan Gebiet)
- vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach §65
- Baugenehmigungsverfahren nach §66 (z.B. bei Sonderbauten)
Für die Erteilung der Baugenehmigung werden von Bauvorlageberechtigten Antrag sowie Bauvorlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht. Nachdem die Unterlagen vollständig eingereicht wurden, wird dort nach jeweiligen Verfahren geprüft. Bei positiver Prüfung wird die Genehmigung, oft auch mit Auflagen, erteilt.
Diese Baugenehmigung ist bindend, d.h. man muss sich an die beantragten Rahmenbedingungen halten. Sollen grundlegende Änderungen vorgenommen werden, müssen diese erneut bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, damit über die Zulässigkeit der Änderung entschieden werden kann.
Sobald die Baugenehmigung vorliegt, kann man unter Einhaltung der entsprechenden Frist von bis zu 2 Wochen die Baubeginnsanzeige stellen. Diese informiert die Behörde, dass mit dem Vorhaben begonnen wird. Vor Baubeginnsanzeige darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Die Behörden dürfen örtlich ohne Voranmeldung die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüfen.
Im weiteren Verlauf ist ebenso die Rohbaufertigstellung anzuzeigen. Diese dient den Behörden dazu zu prüfen, ob alle Pläne und Anträge eingehalten wurden. Bei kleineren Bauvorhaben führt die Behörde nur stichprobenartige Kontrollen durch und prüft unter Anderem Statik, Wärmeschutz, Schallschutz, Brandschutz und auch sonstige relevante Planungsgrundlagen aus der Genehmigung.
Zum Schluss wird die Fertigstellungsanzeige eingereicht. Mit Anzeige zur abschließenden Fertigstellung werden die Bescheinigungen aller beteiligten Nachweisberechtigter eingereicht, welche die Einhaltung der Vorschriften bestätigen.
Für die Baubeginnsanzeige muss ein Bauleiter nach §59 HBO ernannt und beauftragt werden. Dieser prüft sie rechtskonforme Ausführung und stellt im Namen des Bauherren neben der Baubeginnsanzeige auch die Rohbaufertigstellung- und Fertigstellungsanzeige.
Wenn ein Gebäude noch nicht zu 100% fertig ist, aber schon bewohnt werden soll, ist die Nutzung vor Fertigstellung zu melden. Und auch hier sind sicherheitsrelevante Bauteile von den Beteiligten Nachweisberechtigten positiv zu bestätigen.
Beispiel: Ein Einfamilienhaus soll schon bezogen werden, obwohl der Außenputz und die Fassadenfarbe noch fehlen.
Hier wird die Nutzung vor Fertigstellung bestätigt. Der Nachweisberechtigte für Standsicherheit bestätigt die Einhaltung der Vorgaben statisch-relevanter Bauteile. Der Nachweisberechtigte für Wärmeschutz kann jedoch noch nicht abschließend bestätigen, da die Gebäudehülle, welche für den Wärmeschutz relevant ist, noch nicht fertiggestellt ist. Dies geschieht dann im Nachgang.